Aufgrund von º 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 14. Juli 1994 und am 29. Juni 19951 nachfolgende Prüfungsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 23. Februar 1995, Az.: III-818. 25/14, erteilt.
(2) Die Zwischenprüfung ist eine von der Philosophischen Fakultät durchgeführte Prüfung im Magisterstudiengang Philosophie.
Diese Zwischenprüfungsordnung findet unmittelbar Anwendung, wenn Philosophie das erste Hauptfach ist. Andere Zwischenprüfungsordnungen können auf diese Zwischenprüfungsordnung verweisen, wenn Philosophie das zweite Hauptfach oder Nebenfach ist.
(2) In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses, wenn dies aufgrund des konkreten Studienziels des Studenten sachgemäß ist, auf dessen Antrag mit Zustimmung der jeweiligen Fakultät auch ein anderes Fach als zweites Hauptfach oder Nebenfach zulassen, sofern dieses Fach in einer Magister-, Diplom- oder Staatsexamensordnung vorgesehen ist und in einem Umfang studiert werden kann, der den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entspricht. Der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses kann vom Studenten ein von den zuständigen Fachvertretern gebilligtes Studienprogramm verlangen, in dem auch eventuelle fachliche Leistungen (Pflicht- und Wahlpflichtfächer) festzulegen sind. Die Entscheidung des Vorsitzenden des Magisterprüfungsausschusses soll vor der Einschreibung für das Fach herbeigeführt werden.
(3) Das für den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums erforderliche Lehrangebot beträgt im Hauptfach 30 Semesterwochenstunden und im Nebenfach 15 Semesterwochenstunden.
(2) Der Magisterprüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet der Fakultät regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und der Prüfungsordnung. Er entscheidet im Rahmen des Prüfungsverfahrens in allen Fällen, in denen keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Tübingen im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für Berufsakademien gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Magisterprüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Leistungen für die Zwischenprüfung sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters nachzuweisen. Wer bis zum Beginn des 7. Fachsemesters die Nachweise für die Zwischenprüfung (einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen gemäß º 8) nicht erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, daß er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat; die Entscheidung darüber trifft auf Antrag der Magisterprüfungsausschuß. Auf diese Fristen werden Zeiten einer Beurlaubung nicht angerechnet; Studienzeiten während einer Beurlaubung sind jedoch gemäß º 4 anzurechnen.
(3) Für Studierende, die während des Studiums Sprachkenntnisse in einer weiteren für das Fach relevanten Sprache erwerben müssen, verlängert sich die Frist in Absatz 2 (zur Ablegung der Zwischenprüfung) um zwei Semester. Dies gilt nicht für den Erwerb von Sprachkenntnissen in Deutsch, Englisch, Französisch. Für den Erwerb von Lateinkenntnissen kann nur eine Fristverlängerung von einem Semester gewährt werden.
(2) Ist es dem Kandidaten nicht möglich eine nach Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses gestatten, den Nachweis auf eine andere Art zu führen.
(3) Der Antrag auf Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses setzt voraus, daß der Studierende mindestens im Semester der Antragsstellung oder während des letzten Studiensemesters vor der Antragsstellung an der Universität Tübingen immatrikuliert war.
(4) Die Entscheidung über den Antrag trifft der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses. Sie wird dem Bewerber mitgeteilt. Bei Ablehnung wird ein Bescheid unter Angabe der Gründe erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Wird gegen eine Ablehnung Widerspruch eingelegt, so kann der Magisterprüfungsausschuß ihm abhelfen; andernfalls legt er die Sache dem Präsidenten zur Entscheidung vor.
(5) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffer um 0,3 gegeben werden; die Noten 0,7 , 4,3 , 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen.
(4) Die Fachnoten lauten:
(5) Bei der Bildung der Fach- und Gesamtnote wird nur eine Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Magisterprüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
(3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(4) Der Kandidat kann innerhalb von einer Woche verlangen, daß die Entscheidungen gemäß Absatz 3 Satz 2 vom Magisterprüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Philosophie ist innerhalb von vier Wochen nach Vorlage sämtlicher Leistungsnachweise ein Zwischenprüfungszeugnis auszustellen. Das Zwischenprüfungszeugnis ist vom Dekan der Philosophischen Fakultät zu unterzeichnen.
(3) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft geben muß, ob gegebenenfalls und in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann.
(4) Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Zwischenprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
(6) Das Bestehen der Zwischenprüfung wird im Studienbuch eingetragen; danach erhält es der Kandidat zurück.
(7) Auf Antrag stellt die Philosophische Fakultät ein Gesamtzeugnis aus, wenn die Zwischenprüfung in beiden bzw. den drei Magisterfächern bestanden ist. Die Noten der jeweils anderen Fächer sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Prüfungsinstanz nachzuweisen. Die Gesamtnote wird nach º 7 gebildet.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zwischenprüfungszeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Magisterprüfungsausschuß.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Zwischenprüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zwischenprüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(2) Die unter Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Scheine müssen die antike und neuzeitliche Philosophie berücksichtigen.
(3) Der Veranstaltungsleiter bestimmt, in welcher Form der Leistungsnachweis zu erbringen ist und gibt dies am ersten Veranstaltungstag im Semester und im "Kommentierten Veranstaltungsverzeichnis" bekannt.
(2) Der Veranstaltungsleiter bestimmt, in welcher Form der Leistungsnachweis zu erbringen ist und gibt dies am ersten Veranstaltungstag im Semester und im "Kommentierten Veranstaltungsverzeichnis" bekannt.
(2) Studierende, die das Studium der Philosophie an der Universität Tübingen vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, können auf Antrag längstens innerhalb von drei Jahren die Zwischenprüfungsordnung nach der Zwischenprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Tübingen vom 9. August 1968 (K.u.U. 1968, S. 1903) ablegen.
Tübingen, den 15. August 1995
Prof. Dr. Hans-Werner Ludwig
Rektor